Satzung
Geschrieben von: VEV   

des Verbandes Ehemaliger Veitshöchheimer e. V.
(Gemeinnütziger Verein)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Verband Ehemaliger Veitshöchheimer e. V.“.
  2. Die Abkürzung des Verbandsnamens lautet „VEV“.
  3. Der Verband hat seinen Sitz in Veitshöchheim.
  4. Der Verband ist als Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verband Ehemaliger Veitshöchheimer verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der angewandten Forschung im Agrarbereich.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim (Fachrichtungen „Gartenbau“, „Garten- und Landschaftsbau“, „Weinbau und Kellerwirtschaft“),
    • Förderung der Staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim (Fachrichtungen „Gartenbau“, „Garten-  und Landschaftsbau“, „Weinbau und Kellerwirtschaft“),
    • Förderung der angewandten Forschung der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
    • Durchführung von allgemeinbildenden sowie fachlichen Veranstaltungen in den Bereichen „Gartenbau“, „Garten- und Landschaftsbau“, „Weinbau und Kellerwirtschaft“, „Bienenzucht“ sowie des „Kleingartenwesens“,
    • Zusammenarbeit mit Organisationen der Erwachsenenbildung und Berufsvertretungen der im Verband organisierten Fachrichtungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Vertretung der Verbandsinteressen erfolgt unter Beachtung parteipolitischer Unabhängigkeit in der Öffentlichkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Als ordentliche Mitglieder können Absolventen der Staatlichen Fachschule und der Staatlichen Technikerschule an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Veitshöchheim, aufgenommen werden.
  2. Personen, die den Verband im Sinne des Verbandszweckes unterstützen, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes.
    Bei Ablehnung des Bewerbers durch den Vorstand kann dieser die Hauptversammlung zum Entscheid über eine Mitgliedschaft anrufen.
  4. Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Hauptausschuss.
  5. Die Geschäftsführung des Verbandes führt eine Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Ausschluss aus dem Verband ist dann zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Verbands grob verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss des Verbandes.
    Bei Ausschluss eines Mitgliedes durch den Hauptausschuss kann dieser die Hauptversammlung zum Entscheid über die Mitgliedschaft anrufen.
  4. Endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten.
  5. Auf Beschluss der Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mehr als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist.
    Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Hauptversammlung zum Entscheid anrufen.

§ 5 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

  1. der Vorstand,
  2. der Hauptausschuss,
  3. die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Geschäftsführer,
    d) dem Kassierer.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vorstandschaft, des Hauptausschusses und der Hauptversammlung. Er hat das Recht des Stichentscheides bei Beschlüssen und hat für den Vollzug der Beschlüsse zu sorgen. Der Vorsitzende muss Mitglied des Verbandes sein.
  4. Die laufenden Geschäfte werden jeweils von einem Geschäftsführer wahrgenommen.
  5. Der Kassierer erhebt die Einnahmen, bestreitet die ordentlichen Ausgaben (alle außerordentlichen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes) und stellt am Jahresschluss die Rechnung.

§ 7 Der Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus
    a) dem Vorstand,
    b) aus jeweils drei Vertretern der einzelnen Fachgebiete (Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Obstbau und Baumschule, Garten- und Landschaftsbau, Wein- und Kellerwirtschaft).
  2. Dem Hauptausschuss obliegt insbesondere
    a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    b) die Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Maßnahmen und Veranstaltungen,
    c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Neuwahlen,
    d) die Beratung und Verbescheidung gestellter Anträge,
    e) die Ausarbeitung von Satzungsänderungen und –ergänzungen.

§ 8 Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)

  1. Der Hauptversammlung obliegt
    a) die Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses,
    b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
    c) die Zustimmung zum Haushaltsplan für das kommende Jahr,
    d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    e) die Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge,
    f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und –ergänzungen,
    g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vorstandes.
  2. Zeitpunkt und Ort der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zusammen mit der Tagesordnung durch die Vorstandschaft 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  3. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die nicht erschienenen Mitglieder haben sich den Versammlungsbeschlüssen der Anwesenden zu fügen.

§ 9 Sonstige Organisationsformen

Der Hauptausschuss kann die Gründung von Arbeitskreisen beschließen, wenn es zur Lösung bestimmter Aufgaben und Probleme notwendig ist. Leitung und Zusammensetzung dieser Arbeitskreise bestimmt der Hauptausschuss.

§ 10 Protokolle

Über alle Sitzungen sind Verhandlungsberichte aufzunehmen und in ein besonderes Protokollbuch einzutragen. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Geschäftsführer gegengezeichnet.

§ 11 Verbandsmitteilungen

  1. Um die Verbindung der ehemaligen Schüler mit der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau in Veitshöchheim jederzeit aufrechtzuerhalten, gibt der Verband möglichst halbjährlich Verbandsmitteilungen heraus, die jedem Verbandsmitglied zugeleitet werden.
  2. Für die Zusammenstellung und den Versand ist der Geschäftsführer verantwortlich.

§ 12 Jahresbeiträge und Mittel

  1. Die Mitglieder des Verbandes haben jährliche Beiträge zu entrichten.
  2. Von der Zahlung des Jahresbeitrages sind auf Antrag alle Mitglieder befreit, solange sie ihr Studium an anderen Bildungseinrichtungen fortsetzen. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
  3. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind spätestens bis zum 1. April eines Jahres auf ein Konto des Verbandes zu überweisen. Nicht termingemäß eingegangene Jahresbeiträge können kostenpflichtig durch Nachnahme erhoben werden.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 13 Wahlordnung

  1. Die Wahlperiode des Vorstandes und des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Der Vorstand des Verbandes bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Bei jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestimmen.
  3. Die Wahl des Vorstands ist in schriftlicher und geheimer Einzelabstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist ein 2. Wahlgang erforderlich (Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen im 1. Wahlgang), so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Die Wahl der Hauptausschussmitglieder erfolgt durch Akklamation.
  5. Scheidet ein Vorstands- oder Hauptausschussmitglied aus, so ist bei der nächsten Hauptversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl gilt für den Rest der Wahlperiode.
  6. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch die Wahlausschussmitglieder gegenzuzeichnen ist.
  7. Mitglieder haben bei einer Wahl nur dann ein Stimmrecht, wenn ihre Jahresbeiträge entrichtet sind.

§ 14 Verfahrensordnung

  1. Die Organe des Verbandes sind mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die Organe des Verbandes müssen einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder dieser Organe dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilt.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Rechnungslegung

  1. Der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens drei Monate nach Beginn desselben aufzustellen.
  2. Die gesamte Rechnungsführung ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres durch zwei Rechnungsprüfer, die der Hauptausschuss wählt, zu prüfen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Über die Rechnungsprüfung ist eine kurze Niederschrift anzufertigen.

§ 17 Beschlüsse und Satzungsänderungen

  1. Über Beschlüsse sind durch den Geschäftsführer oder einem von ihm bestellten Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die durch den 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
  2. Die Protokolle müssen enthalten:
    a) Ort und Datum der Beschlussfassung,
    b) Zahl der erschienen Mitglieder,
    c) Feststellung der satzungsgemäßen Berufung,
    d) Tagesordnung der Versammlung,
    e) Mehrheitsverhältnisse bei der Abstimmung.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen sind bei der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich einzureichen.
  4. Änderungen und Ergänzungen der Satzung erarbeitet der Hauptausschuss des Verbandes.
  5. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
  6. Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Auflagen können vom Hauptausschuss beschlossen werden.

§ 18 Ehrungen

An Personen, die sich um den Verband im Sinne des Verbandszweckes verdient gemacht haben, kann der Verband auf Beschluss des Hauptausschusses Ehrungen vornehmen.

§ 19 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Eine Auflösung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Verband gilt auch dann als aufgelöst, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder weniger als sieben beträgt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Staatliche Technikerschule für Landwirtschaft, Fachrichtung Gartenbau und Weinbau, und an die Staatliche Fachschule für Gartenbau und Weinbau in Veitshöchheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.